Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 22 AGG Beweislast

Gesetzestext

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 AGG verweist.

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