Aktiengesetz
§ 106 AktG Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
Gesetzestext
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 106 AktG verweist.
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