Aktiengesetz

§ 144 AktG Verantwortlichkeit der Sonderprüfer

Gesetzestext

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 144 AktG verweist.

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