Aktiengesetz

§ 193 AktG Erfordernisse des Beschlusses

Gesetzestext

(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten. (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 193 AktG verweist.

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