Aktiengesetz

§ 22 AktG Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Gesetzestext

Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 AktG verweist.

Im Gesetz benachbart

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