Aktiengesetz

§ 236 AktG Offenlegung

Gesetzestext

Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 236 AktG verweist.

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