Aktiengesetz
§ 28 AktG Gründer
Gesetzestext
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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