Aktiengesetz

§ 281 AktG Inhalt der Satzung

Gesetzestext

(1) Die Satzung muß außer den Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4 den Namen, Vornamen und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. (2) Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, wenn sie nicht auf das Grundkapital geleistet werden, nach Höhe und Art in der Satzung festgesetzt werden. (3) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 281 AktG verweist.

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