Aktiengesetz

§ 316 AktG Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

Gesetzestext

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 316 AktG verweist.

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