Aktiengesetz

§ 408 AktG Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Gesetzestext

Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 408 AktG verweist.

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