Aktiengesetz

§ 51 AktG Verjährung der Ersatzansprüche

Gesetzestext

Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 51 AktG verweist.

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