AMG

§ 44 AMG Ausnahme von der Apothekenpflicht

Gesetzestext

(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: 1. a) natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die 1. der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 AMG verweist.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.