AMG

§ 80 AMG Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen

Gesetzestext

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei 1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,

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