Abgabenordnung

§ 127 AO Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Gesetzestext

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 127 AO verweist.

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