Abgabenordnung

§ 142 AO Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

Gesetzestext

Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 142 AO verweist.

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