Abgabenordnung

§ 158 AO Beweiskraft der Buchführung

Gesetzestext

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 158 AO verweist.

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