Abgabenordnung
§ 192 AO Vertragliche Haftung
Gesetzestext
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
-------------------------------------------------- Vierter Abschnitt - Außenprüfung --------------------------------------------------
1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
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