Abgabenordnung

§ 195 AO Zuständigkeit

Gesetzestext

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 195 AO verweist.

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