Abgabenordnung

§ 217 AO Steuerhilfspersonen

Gesetzestext

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.

============================================================ FÜNFTER TEIL - ERHEBUNGSVERFAHREN ============================================================

-------------------------------------------------- Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis --------------------------------------------------

1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

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