Abgabenordnung

§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Gesetzestext

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 228 AO verweist.

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