Abgabenordnung
§ 327 AO Verwertung von Sicherheiten
Gesetzestext
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
-------------------------------------------------- Dritter Abschnitt - Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen --------------------------------------------------
1. Unterabschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
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Verweise in dieser Norm
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