Abgabenordnung

§ 338 AO Gebührenarten

Gesetzestext

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 338 AO verweist.

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