Abgabenordnung

§ 351 AO Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Gesetzestext

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 351 AO verweist.

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