Abgabenordnung

§ 359 AO Beteiligte

Gesetzestext

Beteiligte am Verfahren sind:

1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),

2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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