Abgabenordnung

§ 36 AO Erlöschen der Vertretungsmacht

Gesetzestext

Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.

-------------------------------------------------- Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 36 AO verweist.

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