Abgabenordnung
§ 811 AO Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung
Gesetzestext
unterbleibt.
Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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