Arbeitsgerichtsgesetz

§ 105 ArbGG Anhörung der Parteien

Gesetzestext

(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 105 ArbGG verweist.

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