Arbeitsgerichtsgesetz

§ 117 ArbGG Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen

Gesetzestext

Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 117 ArbGG verweist.

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