Arbeitsgerichtsgesetz

§ 31 ArbGG Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Gesetzestext

(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt. (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 ArbGG verweist.

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