Arbeitsgerichtsgesetz

§ 34 ArbGG Verwaltung und Dienstaufsicht

Gesetzestext

(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34 ArbGG verweist.

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