Arbeitsgerichtsgesetz

§ 55 ArbGG Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Gesetzestext

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein 1. bei Zurücknahme der Klage; (2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2. (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen. (4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet 1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

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