Arbeitsgerichtsgesetz
§ 6 ArbGG Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
Gesetzestext
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) (weggefallen)
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