ARBNERFG

§ 32 ARBNERFG Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle

Gesetzestext

Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 ARBNERFG verweist.

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