ARBNERFG
§ 4 ARBNERFG Diensterfindungen und freie Erfindungen
Gesetzestext
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein. (2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder 1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder (3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
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Verweise in dieser Norm
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