ARBNERFG

§ 42 ARBNERFG Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Gesetzestext

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: 1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42 ARBNERFG verweist.

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