ARBNERFG

§ 6 ARBNERFG Inanspruchnahme

Gesetzestext

(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. (2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 ARBNERFG verweist.

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