Arbeitszeitgesetz

§ 18 ArbZG Nichtanwendung des Gesetzes

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. (4) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 ArbZG verweist.

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