ASYLG

§ 32 ASYLG Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht

Gesetzestext

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 ASYLG verweist.

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