ASYLG

§ 42 ASYLG Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Gesetzestext

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42 ASYLG verweist.

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