ASYLG

§ 48 ASYLG Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Gesetzestext

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer 1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 ASYLG verweist.

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