ASYLG

§ 59b ASYLG Anordnung der räumlichen Beschränkung

Gesetzestext

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn 1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 59b ASYLG verweist.

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