ASYLG

§ 72 ASYLG Erlöschen

Gesetzestext

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

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