ASYLG

§ 80 ASYLG Ausschluss der Beschwerde

Gesetzestext

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 80 ASYLG verweist.

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