AUFENTHG

§ 19 AUFENTHG ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

Gesetzestext

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers 1. in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder (2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn 1. er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird, (3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn 1. er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und (4) Die ICT-Karte wird erteilt 1. bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und (5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer 1. auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, (6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn 1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern, (7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

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