AUFENTHG
§ 81a AUFENTHG Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Gesetzestext
(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen. (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst 1. Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde, 1. den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten, (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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