AUFENTHG

§ 9c AUFENTHG Lebensunterhalt

Gesetzestext

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9c AUFENTHG verweist.

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