AUSGLLEISTG

§ 4 AUSGLLEISTG Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3 und des Verfahrens zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden 1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach § 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 AUSGLLEISTG verweist.

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