Baugesetzbuch

§ 114 BauGB Lauf der Verwendungsfrist

Gesetzestext

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung. (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn 1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 114 BauGB verweist.

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