Baugesetzbuch

§ 124 BauGB Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Gesetzestext

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 124 BauGB verweist.

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