Baugesetzbuch

§ 148 BauGB Baumaßnahmen

Gesetzestext

(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der Gemeinde obliegt jedoch 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und (2) Zu den Baumaßnahmen gehören 1. die Modernisierung und Instandsetzung,

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